Was bedeutet das für die Eltern?
Das Sorgerecht der Eltern oder ggf. des Vormunds wird in keiner Weise eingeschränkt.
Der Verfahrensbeistand vertritt das Kind nur im gerichtlichen Verfahren wie der Rechtsanwalt erwachsene Mandanten.
Da der Verfahrensbeistand allein dem Interesse des Kindes verpflichtet ist, muss er im Verhältnis zu den Eltern neutral sein. Eine Kooperation mit ihm empfiehlt sich jedoch schon im Interesse des Kindes.
Für Gespräche mit Erziehern oder Lehrern der Kinder benötigt der Verfahrensbeistand keine Schweigepflichtsentbindung, wird Sie aber übersolche Gespräche informieren.
Für Gespräche mit Ärzten, Therapeuten oder dem Jugendamt wird er Sie um eine Entbindung von der Schweigepflicht bitten.
Voraussetzungen der Bestellung
§158 Abs.1 FamFG verpflichtet das Gericht, Minderjährigen einen geeigneten Verfahrensbeistand zur Seite zu stellen wenn dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.
Gem. §158 Abs.2 FamFG ist das in der Regel der Fall, wenn:
- das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
- die vollständige oder teilweise Entziehung der Personensorge in Betracht kommt,
- eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
- es um die Herausgabe oder den Erlass einer Verbleibensanordnung hinsichtlich der Pflegeeltern oder eines Stiefelternteils geht,
- der Ausschluss oder eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
Was ist ein Verfahrensbeistand?
Er/sie ist ein/e unabhängige/r Interessenvertreter/in für Minderjährige in familiengerichtlichen Verfahren.
Die Bestellung erfolgt gem. §158 FamFG durch das Familiengericht.
Der Verfahrensbeistand soll die Subjektstellung der Minderjährigen stärken d.h. dafür sorgen, dass Kinder und Jugendliche Einfluss auf das Verfahren nehmen können.
Gem. §158 Abs.4 FamFG hat er das Interesse des Kindes festzustellen und in das gerichtliche Verfahren einzubringen. Er hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens zu informieren.
Er kann auch den zusätzlichen Auftrag haben, mit Eltern und weiteren Bezugspersonen zu sprechen und an einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken. Der Verfahrensbeistand wird formell Beteiligter im Verfahren, kann Anträge stellen und ggf. im Interesse des Kindes Beschwerde zum OLG gegen die Entscheidung des Familiengerichts einlegen.
Qualifikation der Verfahrensbeistände
Die der Koordinierungsstelle angeschlossenen Verfahrensbeistände haben eine pädagogische und/oder juristische Grundprofession und eine einjährige, zertifizierte Weiterbildung zum Verfahrensbeistand absolviert. Daneben haben viele auch Zusatzqualifikationen wie Mediation oder eine therapeutische Ausbildung.
Kosten
Der Verfahrensbeistand erhält für die Wahrnehmung seiner Aufgaben in jedem Rechtszug jeweils eine einmalige Vergütung von 690 Euro. Bestellt das Gericht denselben Verfahrensbeistand für mehrere in demselben Haushalt lebende Kinder, erhält er ab dem zweiten Kind jeweils eine Pauschale in Höhe von 555 Euro.
Diese Kosten fließen als Auslagen des Gerichts die Gerichtskosten ein. Die Gerichtskosten ragen je nach der Kostenentscheidung des Gerichts die Beteiligten anteilig, vorausgesetzt, sie erhalten keine Verfahrenskostenhilfe. Auch die Auslagen des Gerichts können dann den Beteiligten auferlegt werden also auch die Kosten des Verfahrensbeistands.
Artikel 12 UN – Kinderrechtskonvention
(1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
(2) Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden.
