Was ist ein Verfahrensbeistand?
Ein Verfahrensbeistand ist unabhängiger Interessenvertreter minderjähriger Kinder und Jugendlicher in familiengerichtlichen Verfahren.
Die Bestellung erfolgt gem. §158 FamFG durch das zuständige Familiengericht.
Der Verfahrensbeistand hat die Aufgabe, die Subjektstellung des minderjährigen Kindes zu stärken. Er soll sicherstellen, dass Kinder und Jugendliche ihre Rechte wahrnehmen können.
In diesem Zusammenhang hat er gemäß §158 Abs.4 FamFG das Interesse des Kindes festzustellen, dieses im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen und das Kind altersgerecht über Gegenstand, Ablauf sowie den möglichen Ausgang des Verfahrens zu informieren.
Er hat den Auftrag, mit Eltern und weiteren Bezugspersonen zu sprechen und an einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken.
Der Verfahrensbeistand ist formell Beteiligter des Verfahrens. Er ist berechtigt, Anträge zu stellen und gegebenenfalls im Interesse des Kindes Beschwerde gegen eine Entscheidung des Gerichts einzulegen.
Voraussetzungen der Bestellung
§158 Abs.1 FamFG verpflichtet das Gericht, Minderjährigen einen geeigneten Verfahrensbeistand zur Seite zu stellen wenn dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.
Gem. §158 Abs.2 FamFG ist das in der Regel der Fall, wenn:
- das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
- die vollständige oder teilweise Entziehung der Personensorge in Betracht kommt,
- eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
- es um die Herausgabe oder den Erlass einer Verbleibensanordnung hinsichtlich der Pflegeeltern oder eines Stiefelternteils geht,
- der Ausschluss oder eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
Was bedeutet das für die Eltern?
Das Sorgerecht der Eltern beziehungsweise eines Vormunds wird durch die Bestellung eines Verfahrensbeistands in keiner Weise eingeschränkt.
Der Verfahrensbeistand vertritt das Kind ausschließlich im gerichtlichen Verfahren – vergleichbar mit der Rolle eines Rechtsanwalts bei erwachsenen Mandanten.
Da der Verfahrensbeistand ausschließlich den Interessen des Kindes verpflichtet ist, wahrt er gegenüber den Eltern eine neutrale Haltung. Eine konstruktive Zusammenarbeit mit ihm liegt jedoch im Interesse des Kindes.
Um sich ein umfassendes und sachgerechtes Bild der Situation zu verschaffen, kann beispielsweise ein fachlicher Austausch mit Erziehern, Lehrkräften und dem Jugendamt erfolgen.
Für Gespräche mit Ärzten und Therapeuten wird der Verfahrensbeistand Sie um eine entsprechende Schweigepflichtentbindung bitten.
Qualifikation der Verfahrensbeistände
Verfahrensbeistände haben eine pädagogische/psychologische und/oder juristische Grundprofession und eine zertifizierte Weiterbildung zum Verfahrensbeistand absolviert.
Kosten
Die Vergütung des Verfahrensbeistands stellt eine gerichtliche Auslage dar und ist Bestandteil der Gerichtskosten.
Der Verfahrensbeistand erhält für die Wahrnehmung seiner Aufgaben in jedem Rechtszug eine gesetzlich festgelegte pauschale Vergütung.
Artikel 12 UN – Kinderrechtskonvention
(1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
(2) Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden.
